Die antragstellende Person entspricht der für das entsprechende Angebot definierten Zielgruppe von Menschen mit besonderem Hilfebedarf und erfüllt die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung
- österreichische Staatsbürgerschaft bzw. gleichgestellt
- Hauptwohnsitz in Vorarlberg
- keine Selbst- bzw. Fremdfinanzierbarkeit gegeben
und der Integrationshilfeverordnung.
Die Hilfe zur Selbsthilfe, zur Selbstbestimmung und Eigenverantwortung sollen möglichst gestärkt werden. Die Integrationshilfe muss im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig sein und der Integration im familiären und gesellschaftlichen Umfeld dienen. Der mit der Integrationshilfe verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
Voraussetzung für die leistungserbringende Einrichtung:
- Rahmen- und Produktvereinbarung mit dem Land nach den Richtlinien des Sozialfonds
- leistungsbezogene Abrechnung
- Vorlage von Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Anträge sind schriftlich – vor Leistungsbeginn – bei der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Gesellschaft, Soziales und Integration einzureichen. Anträge auf ambulante Leistungen können auch über Leistungserbringer eingebracht bzw. Erledigungen derselben über diese ausgefolgt werden.
Antragsformulare für Integrationshilfe siehe Link