Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss den Wohnraum, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.
Für Mieterinnen und Mieter: die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat die auf sie/ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers (insbesondere der Vermieterin/des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümerinnengemeinschaft erfolgen.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss die Förderungswerberin/der Förderungswerber eine Endrechnung vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers erfolgt ist.
Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen dürfen auch nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Arbeitsleistungen dürfen frühestens mit 19. November 2014 begonnen werden und müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
Die Höhe der Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber/in, Wohneinheit und Jahr beträgt 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber/in kann maximal ein Förderungsantrag gestellt werden.
Vorhandensein von Budgetmitteln.
Die Maßnahmen müssen für die Förderperiode im Zeitraum vom 19. November 2014 bis 31. Dezember 2015 begonnen und abgeschlossen worden sein.
Der Antrag für den „Handwerkerbonus" muss für Arbeitsleistungen der Förderperiode bis spätestens Ende Februar 2016 vollständig ausgefüllt und mit allen geforderten Beilagen bei einer der Bausparkassenzentralen bevorzugt per E-Mail oder Fax einlangen. Es ist jedoch auch eine Abgabe in den zum Vertriebsnetzwerk der Bausparkassen gehörenden Filialen oder eine Übermittlung per Post möglich. In diesem Fall sind die Dokumente nur in Kopie beizulegen. Originale sind nicht erforderlich und werden nicht retourniert.
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum; Kopie des Meldezettels/Bestätigung Zentrales Melderegister (ZMR).
Eine Endrechnung (Kopie) im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 muss vorgelegt werden. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Sollten die Arbeitsleistungen nicht von der Antragstellerin/vom Antragsteller direkt, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung bzw. dem/der GebäudeeigentümerIn bezahlt werden, sind dem Antrag neben dem Meldezettel bzw. dem Auszug aus dem Melderegister folgende Unterlagen und Bestätigungen beizulegen:
- Endrechnungen, ausgestellt auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung bzw. den/die GebäudeeigentümerIn.
- Überweisungsbestätigung des Gesamtbetrages der Endrechnungen an das ausführende Unternehmen.
- Information über die Höhe der anteiligen Kosten für die Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers. Der Anteil an den Gesamtkosten sowie Arbeitsleistungen muss separat angeführt sein.
- Bestätigung, dass die/der jeweilige AntragstellerIn die anteiligen Kosten selbst getragen hat.
Diese Nachweise und Bestätigungen müssen von der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder dem/der GebäudeeigentümerIn ausgestellt sein.