Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Soziales und Gesundheit; Abt. Soziales
Bundesministerium für Inneres
1) Voraussetzung, um Versicherungsschutz zu erhalten sind
a) die Zugehörigkeit zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung - Art.15a B-VG. Von dieser umfasst sind hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind.
Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge einschließlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (§2 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006)
Schutzbedürftig sind
- Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,
- Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
- Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 iVm § 15 AsylG, § 10 Abs. 4 FrG oder einer Verordnung gemäß § 29 FrG,
- Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
- Fremde, die aufgrund der §§ 4, 4a, 5, 5a und 6 der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 66 FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und
- Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
(Art. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art.15a B-VG)
b) ein bestehender Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich sowie die Zugehörigkeit zur Grundversorgung Oberösterreich.
2) Voraussetzung für Zahlung an Krankenkasse:
- Zugehörigkeit zur Grundversorgung Oberösterreich, Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich
- Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art.15a B-VG
- Keine Mitversicherung bei Ehegatten/Lebensgefährten möglich
- Keine bestehende Versicherung nach dem ASVG bzw. GSVG