Beitrag für den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds Link zur Förderung kopieren

Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds, dessen Aufgabe die Übernahme der Kosten zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes ist, werden unter anderem durch Beiträge des Landes gemäß § 7 Abs. 1 lit. a des Gesetzes aufgebracht.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 8: Finanz-und Vermögensverwaltung, Referat 8/02: Budgetangelegenheiten
https://www.salzburg.gv.at/agrarwald_/Seiten/foerderung_fels.aspx

Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landesanteil hat das Land vierteljährlich im Voraus, und zwar zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November, Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen.

Die Fondskommission hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen (§ 16 des Gesetzes).

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1033471