Kurtaxenerträge für die Kurfonds bzw Tourismusverbände Link zur Förderung

Die nach Abzug der Dachmarkenwerbung-Beiträge, Einhebungsvergütung und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung gemäß § 25 Abs 7 des Salzburger Tourismusgesetzes verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Kurtaxe sind dem Kurfonds oder, wenn ein Tourismusverband nach dem Salzburger Tourismusgesetz besteht, diesem zu überweisen (§ 7 Abs 1 Kurtaxengesetz 1993).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 8: Finanz-und Vermögensverwaltung, Referat 8/02: Budgetangelegenheiten
https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/20802.aspx

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 16. Dezember 1992 über die Erhebung von Kurtaxen und einer Forschungsinstituts-Abgabe im Land Salzburg (Kurtaxengesetz 1993), LGBl Nr 41/1993 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1033455