Förderung sonstiger wahlwerbender Parteien Link zur Förderung

Politische Parteien, die bei einer Landtagswahl wahlwerbend aufgetreten sind, zwar kein Mandat, zumindest aber 1 vH der abgegebenen Wählerstimmen im Land erreicht haben, erhalten einen plafondierten Beitrag zu den Wahlwerbungskosten.

Die Auszahlung erfolgt einmalig.

Überprüfung der Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten

Rechtsgrundlage

Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981 idgF, 3. Abschnitt
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Referenznummer

1033281