Abgangsdeckung für Lehrlings- und Schülerheime Link zur Förderung kopieren

Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung sowie Verpflegung von Lehrlingen in Lehrlingsheimen werden vom Land Kärnten an die Kärntner Heimstätte refundiert.

Prüfung durch einen externen Steuerberater

Rechtsgrundlage

Kärntner Schulgesetz § 72, LGBl. 58/2000 idgF sowie Abgangsdeckungsvereinbarung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1033125