Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Als Mietzins im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen. Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung.