Mietzinsbeihilfe für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung

Als Mietzins im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen. Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz
abteilung11@stmk.gv.at

Rechtsgrundlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, StBHG, StBHG-LEVO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1033000