Menschen mit Behinderung - Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 8 Abs. 1 - 3 K-ChG
Kärnten
Hilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung des Lebens- und angemessenen Wohnbedarfs (§ 8 Abs. 1 - 3 K-ChG). Der Lebensbedarf umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den Aufwand für Miete, Betriebskosten und Abgaben (§ 8 K-ChG).