Bescheidmäßig bewilligte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, welche einen aufrechten schriftlichen Leistungsvertrag mit der Steiermärkischen Landesregierung haben, werden zur Erbringung der Leistung beauftragt.
Unter folgenden Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche bis zum Ende der Schulpflicht mit einer gültigen Betreuungsvereinbarung die Leistung in Anspruch nehmen:
- Gefährdung des Kindeswohls und Formen riskanter Lebensbedingungen, die eine Gefahr der Desintegration nach sich ziehen bzw. eine gelungene Entwicklung gefährden und die Entfaltung lebensbewältigender Handlungsfähigkeit nicht erwarten lassen
- eingeschränkte Erziehungs- und Betreuungsleistung durch (erkrankte) Eltern