Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
§ 30 HSG 1998 sieht vor, dass die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 85 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten anzuweisen hat.