Die Gewährung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014 idgF.
Dem Bundeskanzleramt ist ein rechtsgültig unterfertigtes Förderungsansuchen samt den notwendigen Anlagen (Kostenkalkulation, ausführliche Projektbeschreibung, Finanzierungsplan) zu übermitteln.
Des Weiteren können nur jene Projekte/Vorhaben gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden (Unzulässigkeit von rückwirkenden Förderungen).
Mit der Übermittlung des rechtsgültig unterfertigten Förderungsansuchens werden auch gleichzeitig die "Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt" akzeptiert.
Nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel kann ein finanzieller Zuschuss gewährt werden, sofern das Projekt/Vorhaben in den Zuständigkeitsbereich des BKA fällt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Dem Bundeskanzleramt ist ein rechtsgültig unterfertigtes Förderungsansuchen samt den notwendigen Anlagen (ausführliche Projektbeschreibung, Kostenkalkulation, Finanzierungsplan, etc.) zu übermitteln.