Mobile Soziale Dienste - Hauskrankenpflege, Hauskrankenhilfe, Heimhilfe Link zur Förderung kopieren

Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen, durch Anbieter von mobilen sozialen Diensten in Form der Hauskrankenpflege, Hauskrankenhilfe und Heimhilfe.

Zweck der Förderung ist die Unterstützung von pflegenden Angehörigen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1,
9021 Klagenfurt am Wörthersee

  • Das Land Kärnten fördert zwischen 65 und 70 % der Leistungen.
  • Es ist jedoch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt laut Tariflisten der Anbieter der mobilen sozialen Dienste an diese zu bezahlen.
  • Auf jeden Fall und unabhängig vom Einkommen beträgt der Kostenbeitrag aus dem vom Dienstleistungsnehmer bezogenen Pflegegeld Euro 8,-- für die Normstunde Hauskrankenpflege und Euro 7,-- in der Hauskrankenhilfe.

Überprüfung der Stundenabrechnungen der mobilen sozialen Dienste aufgrund vertraglicher Regelungen durch das Land.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs 1,2 lit a, b Kärntner Mindestsicherungsgesetz -K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF. sowie Vereinbarung zwischen dem Land Kärnten und dem Anbietern der mobilen sozialen Dienste
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1032572