Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinmaßnahmen an Träger nach dem K-ChG Link zur Förderung kopieren

Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinmaßnahmen aus Landesmitteln nach den Richtlinien zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen haben zum Ziel, notwendige Sozialbaumaßnahmen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz zu verwirklichen. Förderadressat: Gemeinnützige Vereine und Verbände, gemeinnützige Gesellschaften.

Für Kleinmaßnahmen können nicht rückzahlbare Beiträge anstelle von begünstigten Landesdarlehen gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse beläuft sich auf maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten von Kleinmaßnahmen, höchstens jedoch bis zu einer Zuschusshöhe von € 100.000,-.

Der Förderbetrag ist widmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Für die Subventionsabrechnung ist der dafür vorgesehene ABRECHNUNGSVORDRUCK des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 4, zu verwenden. Die Originalrechnungen und Zahlungsabschnitte (Tagesauszüge, Saldierungsnachweise) sind beizuschließen. Auf Wunsch des Landes Kärnten ist einem allenfalls hiermit beauftragten Organ Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu ermöglichen. Es ist ein übersichtlicher Finanzierungsplan vorzulegen, ein Rechnungsabschluss über die Gebarung zu erbringen und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Rechtsgrundlage

§ 44 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF unter Zugrundelegung der Richtlinien zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen sowie der Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1032416