Sozialprojekte nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG 2021) Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 3 Abs. 3 kann das Land Kärnten alleine oder gemeinsam mit anderen Trägern von Sozialleistungen Projekte zur Vermeidung sozialer Notlagen oder zur Förderung von Arbeitsanreizen und Arbeitsmöglichkeiten durchführen.

Im Rahmen der Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen und Vorhaben aus Mitteln des Sozialreferates werden Vorhaben gefördert, die einer im öffentlichen Interesse gelegenen sozialpolitischen Maßnahme oder Einrichtung dienen. Gefördert werden können Kosten des laufenden Betriebes in Form von Zuschüssen für Betriebskosten, Personal- und/oder Sachaufwand.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11 - Soziales, Wohnen und Arbeitsmarkt
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
05053631182
abt11.sozialhilfe@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11

Der Förderbetrag ist widmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden.

Für die Subventionsabrechnung ist das dafür vorgesehene Formular der Abt. 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verwenden. Originalrechnungen/Zahlungsnachweise (Tagesauszüge, Saldierungsnachweise) sind beizuschließen.

Allenfalls ist auf Wunsch des Landes Kärnten einem beauftragten Organ Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu ermöglichen. Es ist ein übersichtlicher Finanzierungsplan vorzulegen, ein Rechnungsabschluss über die Gebarung zu erbringen und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 (K-SHG 2021, StF: LGBl. Nr. 107/2020 idgF) unter Zugrundelegung der Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1032259

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