Zuschüsse aus der Tourismusabgabe für Tourismusorganisationen Link zur Förderung kopieren

Das Land hat gemäß § 5 Abs. 3 lit b K-TG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, den regionalen Tourismusorganisationen und den für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zur Finanzierung der Tourismusaufgaben Finanzmittel zukommen zu lassen, deren Höhe jeweils 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-7

Die gebührenden Beträge sind bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen - d. h. für das 1. Quartal Ende April, für das 2. Quartal Ende Juli, für das 3. Quartal Ende Oktober und für das 4. Quartal Ende Jänner des Folgejahres.

Rechtsgrundlage

Kärntner Tourismusgesetz 2011 (K-TG) - LGBl. 18/2012 idgF, Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013 mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, LGBl. 32/2013 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1032192