(1) Finanzierungsbeiträge werden für Projekte, die der Volkskultur dienen, vergeben. Dazu zählen zum Beispiel:
Trachteneinkleidungen, Anschaffung von Volksmusikinstrumenten sowie Veranstaltungen und volkskulturelle Grundlagenarbeiten, die auf einem schriftlichen Konzept beruhen, darüber hinaus innovativ und längerfristig wirken.
Weiters können Veranstaltungen und Kooperationsprojekte unterstützt werden, die ausgehend von einem klar erkennbaren volkskulturellen Kern, innovative Ansätze im Sinn einer zeitgemäßen und in die Zukunft gerichteten volkskulturellen Aktivität aufweisen.
Die Förderung soll der Identifikation mit dem Bundesland Niederösterreich und seinen geographischen und sozialen Einheiten dienen und die Gemeinwesenarbeit unterstützen. Die Grundlage für eine Förderung bildet das NÖ Kulturförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Die Vergabe eines Finanzierungsbeitrages soll bei Projektwerbern befürwortet werden, die regelmäßig der Pflege von Volkskultur nachgehen und/oder volkskulturelle Grundlagenarbeit leisten. Von Vorteil ist eine regelmäßige Teilnahme an volkskulturellen Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen und fachspezifischen Schulungen
NÖ Kulturförderungsgesetz 1996; § 3 Voraussetzungen für eine Förderung
(1) Das Vorhaben (Projekt) leistet einen Beitrag zur Erreichung der Ziele, wie sie im NÖ Kulturförderungsgesetz 1996, im Landeskulturkonzept, im Landesentwicklungskonzept und in anderen Landeskonzepten für die Bereiche Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft festgelegt sind.
(2) Bei einer natürlichen Person befindet sich der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004), bei einer juristischen Person der Sitz des Förderungswerbers in Niederösterreich oder das zu fördernde Vorhaben (Projekt) findet in Niederösterreich statt. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, kann eine Förderung nur vergeben werden, wenn
- sie einer Bekräftigung der kulturellen Eigenständigkeit des Landes Niederösterreich dient oder
- die Förderung aufgrund der zu fördernden Tätigkeit im Interesse des Landes Niederösterreich liegt.
(3) Bei Vergabe eines Finanzierungsbeitrags oder Darlehens ist vom Förderungswerber anzugeben, welche Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter er einbringen wird. Sollten keine Eigenleistungen und/oder Finanzierungsbeiträge eingebracht werden können, kann ein Finanzierungsbeitrag oder ein Darlehen nur vergeben werden, wenn dies im Interesse des Landes Niederösterreich liegt. Unter Eigenleistungen sind hier Eigenmittel und/oder unentgeltliche Leistungen des Förderungswerbers zu verstehen. Unter Finanzierungsbeiträgen Dritter sind hier Leistungen anderer öffentlicher Stellen und/oder von Privaten (z.B. Spenden, Sponsoring, Eintrittserlöse) zu verstehen.