§ 3 Voraussetzungen für eine Förderung
(1) Das Vorhaben (Projekt) leistet einen Beitrag zur Erreichung der Ziele, wie sie im NÖ Kulturförderungsgesetz 1996, im Landeskulturkonzept, im Landesentwicklungskonzept und in anderen Landeskonzepten für die Bereiche Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft festgelegt sind.
(2) Bei einer natürlichen Person befindet sich der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004), bei einer juristischen Person der Sitz des Förderungswerbers in Niederösterreich oder das zu fördernde Vorhaben (Projekt) findet in Niederösterreich statt. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, kann eine Förderung nur vergeben werden, wenn
- sie einer Bekräftigung der kulturellen Eigenständigkeit des Landes Niederösterreich dient oder
- die Förderung aufgrund der zu fördernden Tätigkeit im Interesse des Landes Niederösterreich liegt.
(3) Bei Vergabe eines Finanzierungsbeitrags oder Darlehens ist vom Förderungswerber anzugeben, welche Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter er einbringen wird. Sollten keine Eigenleistungen und/oder Finanzierungsbeiträge eingebracht werden können, kann ein Finanzierungsbeitrag oder ein Darlehen nur vergeben werden, wenn dies im Interesse des Landes Niederösterreich liegt. Unter Eigenleistungen sind hier Eigenmittel und/oder unentgeltliche Leistungen des Förderungswerbers zu verstehen. Unter Finanzierungsbeiträgen Dritter sind hier Leistungen anderer öffentlicher Stellen und/oder von Privaten (z.B. Spenden, Sponsoring, Eintrittserlöse) zu verstehen.