Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt in mittelbarer Bundesverwaltung die Vollziehung verschiedener Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen.
Ist gemäß § 12 SMG anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch eine mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Person zu unterziehen.
Daraus entstehender Zweckaufwand (insbesondere die Kosten für eventuell im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung gemäß § 12 SMG erforderliche laborgebundene Haaranalysen) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu refundieren.