Reisekostenerstattung im Zusammenhang mit Untersuchungen nach Tuberkulosegesetz Link zur Förderung kopieren

Nach den Bestimmungen des § 35 des Tuberkulosegesetzes haben Personen, die Untersuchungen gemäß den § 6 (Erhebungsuntersuchungen), § 7 (Kontrolluntersuchungen) und § 23 (Reihenuntersuchungen) unterzogen werden, Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hierbei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMSGPK - Abt. IX/A/2
1030 Wien, Radetzkystraße 2
+43171100-644166
alexandra.lust@gesundheitsministerium.gv.at
https://www.sozialministerium.at/

Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
+43 1 4000-8040
servicestelle@ma40.wien.gv.at

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat Sanitätsdirektion-Gesundheitswesen
+43 316/877-3521
sanitaetsdirektion@stmk.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 35 Tuberkulosegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.

Referenznummer

1031590