Leistungen nach dem Impfschadengesetz und Leistungen nach dem Conterganhilfeleistungsesetz
Österreich
Leistungen für Beschädigte nach dem Impfschadengesetz: Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Impfung länger als drei Monate um mindestsens 20 Prozent gemindert ist Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig); Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens Übernahme von Rehabilitationskosten Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat Leistungen für Hinterbliebene: Sterbegeld, Witwen und Waisenrente, wenn der Tod Folge des Impfschadens war Leistungen für Beschädigte nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz: Die Anspruchsberechtigten erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957.