Ruhegeld des Landes Kärnten für Pflegepersonen von Pflegekindern Link zur Förderung kopieren

Pflegemüttern (Pflegevätern nur, sofern die Pflegebewilligungen auf diese lauten) kann Ruhegeld gewährt werden, wenn sie während der Ausübung der Pflege und Erziehung mit Hauptwohnsitz in Kärnten gemeldet waren und Anspruch auf Pflegegeld hatten bzw. im Rahmen eines sozialen Dienstes ganztägige Pflege und Erziehung gewährten, sofern sie nicht gleichwertige oder ähnliche Leistungen von einer anderen Gebietskörperschaft beziehen oder ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt haben.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 - 14504
abt4.kjh@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4

Das Ruhegeld des Landes Kärnten beträgt € 205 monatlich.

Überprüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen gem. der Richtlinie

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Landes für das Ruhegeld an Pflegepersonen von Pflegekindern
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Kinder und Jugendliche werden in ihrer individuellen Entwicklung und Entfaltung gleichberechtigt gefördert.

Referenznummer

1031509

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