Familienhilfe Link zur Förderung

Stützung der Familie durch eine zeitlich befristete individuelle Betreuung über eine konkrete Notlage oder Krise hinweg, um die Gefahr der Vernachlässigung der Kinder und Jugendlichen hintanzuhalten bzw. eine Fremdunterbringung der Kinder und Jugendlichen zu verhindern. Die Familienhilfe darf maximal 6 Monate mit 1x-iger Verlängerungsmöglichkeit beansprucht werden.

Ziel:

Unterstützung der Familie bei der Bewältigung ihrer Notlage bzw. Krise mit dem Ziel, „Hilfe zur Selbsthilfe“ anzubieten. Sicherung der Grundversorgung der Familie, vor allem im Bereich der Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen und Übernahme des Haushaltmanagements. Stärkung der Pflege- und Erziehungskompetenz der Eltern. Anleiten zum Erwerb von Haushaltskompetenzen. Betreuungsziele werden in Kooperation zwischen der/dem (Dipl.-)SozialarbeiterIn der Bezirksverwaltungsbehörde, der/m Betreuten und der Einsatzleitung festgelegt und bei Bedarf modifiziert (Betreuungsvereinbarung).

Rechtsgrundlage

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – StKJHG Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung –StKJHG-DVO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1030907