Familienpädagogische Krisenpflegeplatzunterbringung Link zur Förderung kopieren

Die Krisenunterbringung bei Familienpädagogischen Pflegepersonen ist eine Unterbringungs-möglichkeit für Kinder und Jugendliche in akuten Krisensituationen. Akute Krisensituationen sind jene, in denen ohne Hilfe von außen, das Wohl und die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet sind und eine sofortige Hilfe erfolgen muss. Die Betreuung erfolgt auf einem Familienpädagogischen Krisenpflegeplatz mit hierfür eigens geschulten Krisenpflegepersonen möglichst in der nahen und vertrauten Umgebung der Kinder und Jugendlichen (sofern eine größere Entfernung nicht indiziert ist). Die Kinder und Jugendlichen können bis zu sechs Monate in der Krisenpflegefamilie verbleiben. Die Dauer soll aber so kurz wie möglich gehalten werden. In begründeten Fällen ist eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate möglich. Eine Vermischung der verschiedenen Formen der Pflegeplatzunterbringung (z.B. Dauer-, Kurzzeitpflege) mit Krisenpflege ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, zu vermeiden. Die Umwandlung einer Krisenpflegeplatzunterbringung in eine Dauerpflege ist nur in begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, nach Genehmigung des Landes möglich.

Ziel:

Ziel ist die Schaffung eines verlässlichen und zeitlich befristeten familiären Krisenunterbringungsangebotes, welches eine Verschlimmerung der Lage abwendet:

  • die Möglichkeit einer sofortigen Unterbringung in der vertrauten Umgebung, um bestehende soziale Beziehungen erhalten zu können, soweit es dem Wohl der Kinder und Jugendlichen entspricht
  • dem Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach persönlicher Betreuung in familiärer Umgebung zu entsprechen (Beruhigung, Stabilisierung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach krisenhaften Erlebnissen)
  • die Kinder und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer akuten Krisensituation zu unterstützen, ihrer psychische, soziale, körperliche, geistige und emotionale Entwicklung zu stabilisieren und möglichst zu fördern. Der Aufenthalt soll die Kinder und Jugendlichen dabei unterstützen, Perspektiven zu entwickeln sowie Ressourcen zu stärken

 

Rechtsgrundlage

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – StKJHG Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung –StKJHG-DVO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1030857