Förderung von Einrichtungen des Tierschutzes Link zur Förderung kopieren

Das Land Vorarlberg gewährt als Träger von Privatrechten im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung stehenden Mittel Förderungen im Bereich des Tierschutzes an Förderungswerber, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Vorarlberg haben. Ziele der Förderung sind:

  • Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen der einzelnen Tierarten im tierschutzrechtlich genehmigten Tierheim des Vorarlberger Tierschutzverbandes in Dornbirn
  • Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die der Verbesserung des Tierwohles dienen
  • Schaffung von Verständnis und Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Thema Tierschutz

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Inneres und Sicherheit (Ia)
6900 Bregenz, Römerstraße 15
05574-511-21105
inneres@vorarlberg.at
https://vorarlberg.at/-/tierschutz

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Bemessung der Förderungen für Investitionen (Umbauten und Sanierungen) für das tierschutzrechtlich genehmigte Tierheim des Vorarlberger Tierschutzverbandes in Dornbirn beträgt bis zu 50 % der belegten Aufwendungen mit einer Obergrenze von € 15.000,-.
  • Die Förderung für den Aufwand von Abgabetieren im tierschutzrechtlich genehmigten Tierheim des Vorarlberger Tierschutzverbandes in Dornbirn beträgt bis zu 40 % der anerkannten Aufwendungen (Futter, Personalkosten, tierärztliche Versorgung) mit einer Obergrenze von € 70.000,- pro Kalenderjahr.
  • Die Förderung für sonstige Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 beträgt höchstens € 20.000,-  pro Kalenderjahr. Anerkannte und nachgewiesene Aufwendungen (Futter, tierärztliche Versorgung, Fahrtkosten, Sachaufwand, Baukosten) bis inklusive € 3.000,- können einmalig pro Kalenderjahr bis zu 100 % gefördert werden. Alle weiteren anerkannten und nachgewiesenen Aufwendungen im selben Kalenderjahr können noch mit einem Satz von bis zu 33 % gefördert werden.
  • Die Förderung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 wird mit einer Obergrenze von € 15.000,- pro Kalenderjahr und Förderungswerber begrenzt. Förderungsfähig sind die tatsächlich angefallenen förderungsfähigen Kosten (Personalkosten, Miete/Leasing, Sachaufwand).
  • Nicht förderungsfähig sind jedenfalls öffentliche Abgaben und Gebühren sowie die Umsatzsteuer, die der Förderungswerber als Vorsteuer abziehen kann.
  • Förderungen werden auf ihre widmungsgemäße Verwendung kontrolliert. Dabei wird geprüft, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.
  • Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen wird durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) durchgeführt.

Rechtsgrundlage

Tierschutzförderrichtlinie
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,093 Mio. Euro

Referenznummer

1030717