Förderung der Assanierung Link zur Förderung

Unter Assanierung versteht man das zumindest weitgehende Ersetzen eines bestehenden Gebäudes am selben Standort. Eine Assanierung liegt dann vor, wenn ein Gebäude nicht als Ganzes erhaltenswert ist und durch einen kompletten Neubau ersetzt wird oder ein Neubauanteil von mehr als 50 % Prozent – bezogen auf die bisherige Nutzfläche erfolgt.

Art der Förderung: nicht rückzahlbarer Annuitätenzuschuss zu Darlehen in der Höhe von maximal € 50.000,- im Ausmaß von 15 % auf die Dauer von zehn Jahren. Die Berechnung erfolgt auf einer Verzinsung von 5 %.

Wohnbauserver des Landes Steiermark, siehe Link

  • Bedienstete des Landes Steiermark können das geförderte Objekt zwecks Prüfung betreten und Einsicht in erforderliche Unterlagen nehmen.
  • Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muss die vorgelegten Rechnungsnachweise für die Dauer von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufbewahren.

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Referenznummer

1030204