Förderung der kleinen und umfassend energetischen Sanierung Link zur Förderung kopieren

Umfassend energetische Sanierung:

Bei der Förderung kann zwischen einem nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 30 % zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder einem Förderungsbeitrag (Direktzuschuss) im Ausmaß von 15 % der förderbaren Kosten gewählt werden.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.

Kleine Sanierung:

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15 % zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren.

Gemeinden oder Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützige Bauvereinigungen können für Mietwohnungen zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren oder 14 Jahren wählen.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung 15 - FA Energie und Wohnbau
8010 Graz, Landhausgasse 7
wohnbau@stmk.gv.at

Wohnbauserver des Landes Steiermark, siehe Link

UES_Infoblatt.pdf (steiermark.at)

KS_Infoblatt.pdf (steiermark.at)

  • Bedienstete des Landes Steiermark können das geförderte Objekt zwecks Prüfung betreten und Einsicht in erforderliche Unterlagen nehmen.
  • Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muss die vorgelegten Rechnungsnachweise für die Dauer von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufbewahren.

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1030188