- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (das sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft)
- Vorliegen einer Jungfamilie: Als Jungfamilie gelten ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist; Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen; ebenso Schwerbehinderte (mind. 80 % Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des FLAG 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt.
- Vorliegen eines Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung: Als Wohnungserwerb gilt der erstmalige Erwerb der für die Familie erforderlichen Räume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände. Wenn eine Jungfamilie eine solche familiengerechte Wohnung bezogen hat, wird dies als Hausstandsgründung angesehen. Wenn diese Hausstandsgründung länger als ein Jahr zurückliegt, ist eine Förderung nicht mehr möglich.
- Vorliegen von nachweisbaren Kosten des Wohnungserwerbes: Eine Förderung ist nur möglich, wenn im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb Kosten entstehen, die binnen sechs Monaten nach Bewilligung der Förderung in Form von Rechnungen EWR-zugehöriger Firmen nachgewiesen werden müssen. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, deren Bezahlung vor weniger als einem Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist. Bei Errichtung bzw. Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung bzw. Erwerb einer Mietkaufwohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn beim Ansuchen bereits entsprechende Nachweise vorgelegt wurden (z. B. Baubewilligungsbescheid, Baufreistellung oder Bestätigung der Baubehörde [Gemeinde], dass das Bauvorhaben nicht untersagt worden ist, Anwartschaftsvertrag, Nachweis der "Wohnbauscheck"-Förderung oder Kaufvertrag bzw. Mietvertrag oder Bestätigung des Bauträgers). Bei Erwerb einer Mietkaufwohnung (WFG 1993) kann die volle Förderung (€ 15.000,--) nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Anzahlung nachgewiesen wird (verbesserte Ausstattung bzw. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich zur Anzahlung anerkannt werden).
Bei Erwerb einer Mietwohnung (WFG 1993) werden die nachweisbaren Kosten für Grundanteil, Baukostenzuschuss und verbesserte Ausstattung bzw. Einrichtungsgegenstände (maximal € 15.000,--) gefördert.
Weitere Informationen, siehe Link.
Ein Verwendungsnachweis in Form von Zahlungsbestätigungen und Rechnungen, die auf den Namen des Förderungswerbers/der Förderungswerberin oder des Ehegatten/der Ehegattin ausgestellt sein müssen, ist binnen 6 Monaten nach Erhalt der schriftlichen Förderungszusicherung dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technik; FA Energie und Wohnbau, 8010 Graz, Landhausgasse 7 vorzulegen.