Unterbringung im Rahmen der Vollen Erziehung bei Pflegepersonen und nahen Angehörigen Link zur Förderung kopieren

  • Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung bei Pflegepersonen bzw. nahen Angehörigen zu gewähren. Eine Übertragung der Pflege und Erziehung erfolgt im Regelfall im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und dem Land Kärnten, wobei die Behörde auch von Amts wegen tätig werden kann.
  • Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, gebührt ein Pflegekindergeld. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung des Pflegekindergeldes mittels Bescheid (Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes).
  • Zu Beginn eines jeden Pflegeverhältnisses gebührt den Pflegepersonen zusätzlich zum Pflegekindergeld eine einmalige Ausstattungspauschale.
  • Weiters werden zusätzlich zum Pflegekindergeld Sonderleistungen gewährt, wenn durch besonderen Betreuungs- bzw. Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziales
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4

Die Kosten der vollen Erziehung und der Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf das die volle Erziehung oder die Hilfen für junge Erwachsene gewährende Land über. Der Übergang der Forderung ist dem zur Leistung Verpflichteten anzuzeigen. Die Familienbeihilfe erhalten die jeweiligen Pflegepersonen bzw. nahen Angehörigen. Ebenso erhalten diese ein Pflegekindergeld (Bescheid).

Rechtsgrundlage

§ 45 in Zusammenhang mit § 27, § 31, § 32 und § 40 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K- KJHG, LGBl. 83/2013 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1030089