Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der Vollen Erziehung Link zur Förderung kopieren

  • Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gänze mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Eine Übertragung der Pflege und Erziehung erfolgt im Regelfall im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Kinder- und Jugendhilfeträger, wobei die Behörde auch von Amts wegen tätig werden kann.
  • Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen im Rahmen der Vollen Erziehung und können sowohl als stationäre wie auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.  

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
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Die Kosten der vollen Erziehung und der Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf das die volle Erziehung oder die Hilfen für junge Erwachsene gewährende Land über. Der Übergang der Forderung ist dem zur Leistung Verpflichteten anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 45 in Zusammenhang mit § 36 und § 15 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K- KJHG, LGBl. 83/2013 idgF, Leistungsverträge mit den sozialpädagogischen Einrichtungen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1030014