Bescheidmäßig bewilligte private Behinderteneinrichtungen, welche einen aufrechten schriftlichen Leistungsvertrag mit der Steiermärkischen Landesregierung haben, werden zur Erbringung der Leistung beauftragt. Unter folgenden Voraussetzungen können Behinderte mit einem gültigen Bescheid die Leistung in Anspruch nehmen.
Für Kinder mit Hörbeeinträchtigung von 0-6 Jahren bzw. bis maximal 3 Monate nach Schuleintritt.
Eine Hörbeeinträchtigung des Kindes muss vorliegen.
Für Kinder, wenn
- eine entsprechende medizinische Diagnose vorliegt,
- ein Verdacht auf Hörschädigung vorliegt,
- ein Unterstützungsbedarf für Eltern aus der Gehörlosenkultur besteht und/oder
- zusätzlich zu einer Behinderung bzw. Entwicklungsverzögerung eine Hörbeeinträchtigung vorliegt.