Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit Link zur Förderung

In trägereigenen Betrieben werden Menschen mit Behinderung eingestellt, deren angenommene Arbeitsfähigkeit schwankt und aufgrund der Folgen einer Behinderung zwischen 25% und 75% liegt. Diese Personen können sich oft trotz Lohnkostenförderung auf üblichen Arbeitsplätzen des ersten Arbeitsmarkts nicht halten. Der voll sozialversicherungsrechtlich abgesicherte Arbeitsplatz mit sozialpädagogischer Unterstützung dient dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit und wird entlohnt. Durch diese Art der Erwerbsarbeit im zweiten Arbeitsmarkt entsteht ein
geschützter Rahmen für die Menschen mit Behinderung. Solche gemeinnützigen Beschäftigungsbetriebe stellen Arbeitsplätze des zweiten Arbeitsmarktes zur Verfügung, in denen mindestens 75% der MitarbeiterInnen Menschen mit Behinderungen sein müssen.

Die berufliche Eingliederung auf Arbeitsplätzen in gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieben kann vom Leistungserbringer in sinnvolle Leistungspakete aufgeschlüsselt und modulartig erbracht werden. Hauptaugenmerk in der beruflichen Eingliederung auf Arbeitsplätzen in gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieben stellen personen- und berufsbezogene Anleitung sowie Bereitstellung umfassender Beratung, um die soziale Integration zu verbessern und zu festigen, sowie Fortbildungsangebote im Sinne des Trainings on the job dar. Der Erhalt und die Förderung von arbeitsrelevanten Kompetenzen (Fähigkeiten, Fertigkeiten, Wissen) und außerfachlichen Qualifikationen (Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Frustrationstoleranz, persönliche Umgangsformen) stehen im Vordergrund. Arbeits- bzw. Einsatzort ist der gemeinnützige Beschäftigungsbetrieb oder der Ort, an dem Dienstleistungen erbracht werden. Die Leistungserbringung kann in erforderlichen Werkstätten oder (dislozierten) Werkräumen oder in trägereigenen Betrieben (bzw. Dienstleistungsunternehmen) stattfinden. Die von den Trägern zur
Erzeugung ausgewählten Produkte bzw. bereitgestellten Dienstleistungen können ein spezifisches Profil des jeweiligen Unternehmens ergeben, sollen aber den Einsatz der Zielgruppe bestmöglich gestatten.

Rechtsgrundlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, StBHG, StBHG-LEVO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1029735