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Den im Oberösterreichischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf ihren Antrag eine Finanzierung des Landes zu gewähren.
Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Präsidium Landhausplatz 1 4020 Linz +43732772011161 praes.post@ooe.gv.at
Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 03.05.2026)
§ 6 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Rechenschaftsbericht): Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung.