Die Alarmanlage muss nach der ÖVE/ÖNORM EN 50131- 1 „Alarmanlagen - Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Juli 2007, und die Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse -Einbruchshemmung - Anforderungen und Klassifizierung“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Feber 2000 bzw. der ÖNORM B 5338 „Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse - Allgemeine Festlegungen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. August 2003 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden.
Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll die Planung, Projektierung und Übergabe der Alarmanlage an die Nutzerin oder den Nutzer gemäß dem Stand der Technik bzw. technischer Richtlinien (zB ÖVE/ÖNORM prEN 50131-7 oder TRVE 31-7), ebenso wie die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 sowie der fachgerechte Einbau zu dokumentieren und zu bestätigen.
Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei und die Zertifizierung des Fabrikats sind vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen.
Für die Gewährung einer Förderung genügt eine Sicherungsmaßnahme.
Für ein Eigenheim mit mehr als einer Wohneinheit kann die Förderung nur ein Mal in der sich aus § 34 Abs. 1 ergebenden Höhe bezogen werden.
Dem Förderansuchen sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage oder den Einbau der Sicherheitstüre, das Abnahmeprotokoll und eine gemeindeamtliche Bestätigung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Ehepartnerin oder ein etwaiger Ehepartner oder eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Hausgemeinschaft lebt, in dem Objekt, in dem die Alarmanlage errichtet oder die Sicherheitstüre eingebaut worden ist, den Hauptwohnsitz begründet haben.
Bei Miet- oder Pachtverhältnissen sind überdies die Zustimmungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft nachzuweisen.