Wohnbeihilfe Link zur Förderung

Wird die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter oder die Wohnungsinhaberin (Nutzungsberechtigte) bzw. der Wohnungsinhaber (Nutzungsberechtigte) einer Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern diese Wohnung zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfs von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von ihr oder ihm nahe stehenden Personen ständig verwendet wird. Die Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung
https://www.burgenland.at/

Die Wohnbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt.

Rechtsgrundlage

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

0,9 Mio. Euro

Referenznummer

1028984