Fremde, die hilfs- und schutzbedürftig sind und ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Die Hilfsbedürftigkeit wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt.
Als Fremde gelten folgende Personengruppen:
- Asylwerbende,
- Subsidiär Schutzberechtigte,
- Fremde mit einem humanitären Aufenthaltstitel,
- Vertriebene,
- Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.