Bezieher einer Grundversorgung sind im Rahmen des § 3 Abs. 1 lit. e K-GrvG zu versichern, wobei die Versicherung die Pflichtversicherung gemäß § 9 ASVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit.h. Kärntner Grundversorgungsgesetz umfasst.
Weiters werden gem. § 3 Abs. 1 lit. f K-GrvG darüber hinausgehende, notwendige, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckte Leistungen, nach Einzelfallprüfung, gewährt (Selbstbehalte zu Heilbehelfen).
Die Beitragsleistungen bzw. Selbstbehalte werden vom Land Kärnten an den Versicherungsträger angewiesen.