Soziale Mindestsicherung zur Verschaffung einer angemessenen Altersversorgung (§ 12 Abs. 6 K-MSG)

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Pensionsversicherung geleistet werden, um eine Alterssicherung zu ermöglichen.

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 12 Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 56/2013 (bzw. in der jeweils geltenden Fassung)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1028554