Kostenzuschuss zur 24-Stunden Betreuung
Steiermark
Auf Antrag wird die Anspruchsvoraussetzung überprüft und bescheidmäßig der Zuschuss zur 24-Stunden Betreuung entschieden. Im Zuerkennungsverfahren sind das Vorliegen von Rechtsverfolgungspflichten der hilfewerbenden Person und verwertbarem Vermögen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schenkungs- und Übergabeverträgen, zu beurteilen. Gegebenenfalls ist die grundbücherliche Sicherstellung des Ersatzanspruches des Kostenträgers bereits im Zuerkennungsbescheid oder danach zu verfügen.