Der FSW übernimmt entweder die Fahrtkosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von einer Einrichtung des betreuten Wohnens bzw. vom Hauptwohnsitz zu einer Einrichtung der Behindertenhilfe und retour - bei begleitpflichtigen Menschen mit Behinderung werden im Rahmen der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch die Fahrtkosten einer bzw eines Angehörigen ersetzt. Wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, wird ein regelmäßiger Fahrtendienst (Regelfahrtendienst), gegebenenfalls inklusive Begleitung, organisiert.
Es wird Fahrtendienst; Fahrtbegleitung Fahrtendienst; Fahrtkosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; Fahrtbegleitung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; Fahrtentraining; Kilometergeld und Leistungen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes gefördert.
Bei jeder dieser Leistungen hat die Privatperson den Geldanspruch, nur aufgrund eines verkürzten Zahlungsweges erfolgt bei einigen Leistungen die Zahlung an den Leistungserbringer (Ausnahme Kilometergeld).