Dies betrifft SchülerInnen, die während eines Schuljahres außerhalb des elterlichen Wohnortes in einer Zweitunterkunft wohnen müssen. Ersetzt werden zur Hälfte jene Fahrkosten, die nicht von den Bundesstellen ersetzt werden. Selbstbehalte, die pro Schuljahr weniger als € 100,- und mehr als € 800,- betragen, können nicht refundiert werden.
Die Ansuchen sind bis zum 31.10 des folgenden Jahres einzubringen.