Pflegekarenzgeld Link zur Förderung

Bei Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit bzw. bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz besteht ab 01.01.2014 ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld zzgl. allfälliger Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder. Das Pflegekarenzgeld gebührt grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Maßnahme, wobei im Falle einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit die Höchstdauer mit 6 Monaten (bei nicht zeitgleich in Anspruch genommener Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von zumindest zwei nahen Angehörigen) pro pflegebedürftiger Person begrenzt ist. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist ein neuerlicher Pflegekarenzgeldbezug von bis zu 6 Monaten für dieselbe pflegebedürftige Person möglich. Darüber hinaus haben Personen, die sich zur Pflege und/oder Betreuung einer/eines nahen Angehörigen oder zum Zwecke einer Familienhospizkarenz vom Bezug eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe gem. § 32 Abs. 1 AlVG abmelden Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IV
https://www.sozialministerium.at/

Sozialministeriumservice
https://www.sozialministeriumservice.at//

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 22.10.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) BGBl. Nr. 110/1993 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Sicherung und Weiterentwicklung des Pflegevorsorgesystems (insb. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung), um durch eine qualitätsvolle Betreuung und Pflege der betroffenen Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und deren Angehörige zu unterstützen.

Referenznummer

1027473