Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag; sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.