Vertrag mit dem Land Niederösterreich
Förderungen werden nur für Vertragsplätze gemäß § 48 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 (NÖ SHG) in Sozialhilfeeinrichtungen, gewährt.
Öffentliches Interesse
Förderungen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind. Das öffentliche Interesse ist gegeben, wenn der Bedarf an Betreuungsplätzen gegeben ist (positive Stellungnahme der Fachabteilung) und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Förderungsmittel gewährleistet sind.
Verbesserung der sozialen Lage
Das Vorhaben muss dazu beitragen, die soziale Lage der Landesbürger zu verbessern.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Förderungen sind ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers übersteigen und zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen würde.
Vertrag mit dem Land Niederösterreich
Förderungen werden nur für Vertragsplätze gemäß § 48 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 (NÖ SHG) in Sozialhilfeeinrichtungen, gewährt.
Öffentliches Interesse
Förderungen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind. Das öffentliche Interesse ist gegeben, wenn der Bedarf an Betreuungsplätzen gegeben ist (positive Stellungnahme der Fachabteilung) und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Förderungsmittel gewährleistet sind.
Verbesserung der sozialen Lage
Das Vorhaben muss dazu beitragen, die soziale Lage der Landesbürger zu verbessern.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Förderungen sind ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers übersteigen und zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen würde.