Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen (§ 15 Abs. 1 CGW).
Förderungen für medizinische Hilfsmittel und für sonstige behinderungsbedingte Behelfe werden vom FSW nur subsidiär für soziale Rehabilitation gewährt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter) gefördert werden, wenn diese zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind. Die Förderung erfolgt sowohl für Hilfsmittel als auch für Konsumgüter in Form von Zuschüssen.
Es werden Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Rollstühle), Kostenzuschüsse für PKW-Adaptierungen (bis max. € 5.000,- brutto), Kostenzuschüsse für Blindenführhunde (bis max. € 15.000 brutto) und Kostenzuschüsse für Konsumgüter (bis max. € 5.000,- brutto) gefördert.