Das Land NÖ leistet einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege im Einzelfall.
Die Kurzzeitpflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom hilfesuchenden den Kostenbeitrag ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der Hilfe Suchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.
Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist von der Pflegeeinrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Kurzzeitpflege" zu übermitteln. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise, insbesondere für den Einkommens- und Pflegegeldbezug in Kopie anzuschließen.
Durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird die Zuschussleistung aus Sozialhilfemitteln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht. Auf diese Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.