Tagespflege, Niederösterreich Link zur Förderung

Das Land NÖ gewährt zu den Kosten der Tagespflege pflegebedürftiger Menschen in bewilligten sozialen Einrichtungen einen Zuschuss.

Die Tagespflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom hilfesuchenden den Kostenbeitrag aus seinem Einkommen und Pflegegeld ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der Hilfesuchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen und den Pflegegeld-Bezug nachzuweisen.

Die Differenz zwischen den verrechenbaren Kosten der Tagespflege und dem eingehobenen Kostenbeitrag kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungssprengel die Einrichtung liegt, durch Sammelrechnung zum Ersatz angesprochen werden.

Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Tagespflege ist von der Tagespflege erbringenden Einrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des hilfesuchenden auf „Zuschuss zur Tagespflege" zu übermitteln. Ein neuerlicher Antrag ist nur dann erforderlich, wenn seit der Antragstellung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise für den Einkommens- und Pflegegeldbezug in Kopie anzuschließen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
post.gs5@noel.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 19 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF iVm § 48 NÖ SHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1026012