Hilfe in besonderen Lebenslagen, Niederösterreich Link zur Förderung kopieren

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird durch folgende zwei Leistungen erbracht.


•Die „Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage“ umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, für Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder die bereits bestehende abzusichern. Die Hilfe erfolgt durch Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.
•Die „Hilfe für Familien und alte Menschen“ dient zur Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien. Die Hilfe erfolgt in Form der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.
Im Rahmen dieser Leistung erhalten Personen, die innerhalb der Heizperiode (November bis März), Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz beziehen, automatisch mit ihrer monatlichen Leistung den jährlich von der NÖ Landesregierung beschlossenen Heizkostenzuschuss.
Ein sonstiger Gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist ausgeschlossen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales und Generationenförderung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
02742/9005-16362
post.gs5@noel.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Gemäß § 72 NÖ SHG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlage

§§ 18 und 19 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1025899