Förderungen werden nur dann gewährt, wenn
a) die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,
b) die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet und
c) die wesentlichen Bestimmungen der Förderrichtlinie sowie allfälligen sonstigen inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben des Landes in Bezug auf die Durchführung der Sprachförderung eingehalten werden.
Die Förderansuchen sind nach Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem eine für die Sprachförderung eingesetzte Person beschäftigt wurde, innerhalb der von der vollziehenden Stelle hierfür bekannt gegebenen Frist zu stellen.
Dem Antrag sind die entsprechenden Lohnkontenblätter sowie eine Kopie der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beizuschließen.