Von den förderbaren Gesamtkosten können max. 25 % an Förderungen gewährt werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, die nicht durch die Förderung gedeckten Kosten, zu übernehmen.
Anerkennungsfähige Kosten sind die Schulungsgebühren sowie Kosten für Unterrichtsmaterialien. Die Kostenangemessenheit wird von der Förderstelle geprüft und beurteilt.
Die Höchstgrenze je Arbeitnehmer, für welche im Rahmen dieser Richtlinien Förderungen ausbezahlt werden können, beträgt Euro 1.500,-- p.a.
Die Höchstgrenze je Unternehmen/ Gruppe, für welche im Rahmen dieser Richtlinien Förderungen ausbezahlt werden können, beträgt Euro 15.000,-- p.a.
Die Mindestkosten einer Qualifizierung dürfen 220.- Euro excl. MWST pro Mitarbeiter nicht unterschreiten. Die maximale Kurskostenförderbasis beträgt 100 €/ Person und Kursstunde.
Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen von einem nachweislich dafür qualifizierten Bildungsträger durchgeführt werden. Der Nachweis ist auf Anfrage des Fördergebers zu erbringen.
Eine gesellschaftlich rechtliche Verflechtung zwischen Förderantragsteller und Schulungsanbieter führt zu einer Minderung des Förderbetrages bzw. einem Förderausschluss.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: